Der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit ist nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt, sondern umfasst auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13. Februar 1956 – III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
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