Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des Tierschutzes nicht entgegen, so kann ein Tierschutzverein den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich nur verlangen, wenn die Fundbehörde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen.
(Leitsatz der Bearbeiter)
Jahrgang 2018, Öffentliches Recht, Heft 11/2018
Heft 11/2018 – Ab Seite 459
1,99 €
Verwaltungsrecht – §§ 683, 670, 965 ff. BGB
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
BVerwG (Urteil vom 26.04.2018 – 3 C 5.16)
incl. 19% VAT