Heft 11/2019 – Ab Seite 424

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SchuldR AT / BT – §§ 241 Abs. 2, 280, 311 Abs. 2 Nr. 2, 823 Abs. 1 BGB
Zum Umfang der Streupflicht auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes
BGH (Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 184/18)

1. Grundvoraussetzung für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen Räum- und Streupflichten ist entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte oder von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.
2. Jedoch besteht auch bei allgemeiner Glättebildung keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Maßgebend ist, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und was dem Pflichtigen zumutbar ist.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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