Heft 11/2022 – Ab Seite 455

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Verwaltungsrecht – § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO; § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO; HmbGebG
Gebührenbescheid für Bestattung eines Angehörigen
VG Hamburg (Beschluss vom 22.08.2022 – 2 E 2952/22)

1. Bestattungsgebühren nach willentlicher Inanspruchnahme durch Angehörige fallen anders als Kosten nach einer Ersatzvornahme unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
2. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO kann nicht im gerichtlichen Eilverfahren nachgeholt werden.
3. Wer mündlich einen Auftrag für ein Begräbnis mit Nutzungsrecht an einer Grabstelle erteilt, hat die Amtshandlung gebührenrechtlich im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbGebG beantragt.
(Leitsätze des Gerichts)

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