Ausdrucke von E-Mails, welche als solche erkennbar sind, stellen keine Urkunden dar. Allerdings kann das Verfassen solcher E-Mails unter fremden Namen ein Verfälschen beweiserheblicher Daten sein.
(Leitsatz des Bearbeiters)
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 267, 269 StGB
E-Mailausdruck als Urkunde?
BGH (Beschluss vom 22.07.2025 – 6 StR 168/25)
incl. 19% VAT
Ausdrucke von E-Mails, welche als solche erkennbar sind, stellen keine Urkunden dar. Allerdings kann das Verfassen solcher E-Mails unter fremden Namen ein Verfälschen beweiserheblicher Daten sein.
(Leitsatz des Bearbeiters)