Heft 12/2015 – Ab Seite 471

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BGB AT / SchuldR BT – §§ 133, 157, 433 BGB
Streichung „unseriöser“ Bieter aus eBay-Auktionen?
BGH (Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 284/14)

1. Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH… NJW 2011, 2643 Rn. 17; …NJW 2014, 1292, Rn. 20; …NJW 2015, 1009, Rn. 14).
2. Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.
3. Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu streichen, kausal geworden sein.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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