Heft 12/2016 – Ab Seite 465

1,99 

BGB – § 476 BGB, Art. 5 Abs. 3 VerbrauchsgüterkaufRL
Änderung der Rechtsprechung zu § 476 BGB
BGH (Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15)

1. § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH… NJW 2015, 2237 Rn. 70…; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl… BGHZ 159, 215, 217 f. (Zahnriemen); …NJW 2005, 3490 (Karosserieschaden);… NJW 2007, 2621 Rn. 15 (… Zylinderkopfdichtung)).
2. Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH…; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung… NJW 2006, 1195 Rn. 13 (Katalysator); …BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 (Sommerekzem I); vgl… BGHZ 200, 1 Rn. 20 (Fesselträgerschenkelschaden)).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

Weitere Hefte