Heft 12/2016 – Ab Seite 469

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SchuldR BT – § 651b Abs. 2 BGB
Zur Haftung des Reisenden für „Mehrkosten“ bei Vertragsübertragung
BGH (Urteil vom 27.09.2016 – X ZR 107/15)

Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag – zu einem höheren Preis – mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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