Heft 12/2016 – Ab Seite 487

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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 13, 22, 23, 24, 212, 221, 223, 224, 323 c StGB
Rücktritt vom versuchten Unterlassungsdelikt
BGH (Urteil vom 29.06.2016 – 2 StR 588/15)

1. Ob ein Versuch beendet oder noch unbeendet ist, bestimmt sich allein aus der Sicht des Täters.
2. Auch wenn man von einem versuchten Begehungsdelikt strafbefreiend zurückgetreten ist, kommt noch eine Strafbarkeit wegen versuchten unechten Unterlassungsdelikts bezüglich des gleichen Rechtsguts in Betracht.
3. Ein Rücktritt von einem versuchten unechten Begehungsdelikt setzt immer ein aktives Verhalten voraus, welches entweder den Erfolgseintritt verhindert oder ein ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung darstellt. Letzteres ist jedoch für einen Rücktritt nur ausreichend, wenn die Tat nicht vollendet wird.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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