Für die Bestimmung des Vorsatzes ist immer auf den Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung abzustellen. Ein später gefasster Vorsatz ist dabei nicht zu berücksichtigen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 8, 16, 22, 23, 212, 223, 227 StGB
Zeitpunkt der Vorsatzannahme
BGH (Beschluss vom 07.09.2017 –2 StR 18/17)
Für die Bestimmung des Vorsatzes ist immer auf den Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung abzustellen. Ein später gefasster Vorsatz ist dabei nicht zu berücksichtigen.
(Leitsatz des Bearbeiters)