1. Allein die Faktoren, dass drei Personen bei der Tatbegehung beteiligt sind, welche sich schon aus ihrer Heimatstadt kannten und eingespielt bei der Tatbestandsverwirklichung vorgehen, sind keine Indizien, welche die Annahme einer bandenmäßigen Tatbegehung gebieten.
2. Eine Sachbeschädigung wird von einem Wohnungseinbruchsdiebstahl konsumiert, wenn der Einbruchsschaden nicht deutlich über den Schaden durch den Diebstahl hinausgeht.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2017, Strafrecht, Heft 12/2017
Heft 12/2017 – Ab Seite 491
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 24, 25, 123, 242, 243, 244, 303 StGB
Anforderungen an eine Bandenabrede
BGH (Urteil vom 14.06.2017 –2 StR 14/17)
incl. 19% VAT