1. Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG dar.
2. Bei der Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten.
(Leitsatz der Bearbeiter)
Jahrgang 2017, Öffentliches Recht, Heft 12/2017
Heft 12/2017 – Ab Seite 502
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 5 GG, § 32 BVerfGG
Erlass einer sitzungspolizeilichen Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung
BVerfG (Beschluss vom 17.08.2017 – 1 BvR 1741/17)
incl. 19% VAT