Heft 12/2018 – Ab Seite 501

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Verwaltungsrecht – § 3 Abs. 1 SOG, § 14 SOG
Anbringen einer Parkkralle zur präventiven „Sicherstellung“ des KFZ eines Sexualstraftäters
VG Hamburg (Beschluss vom 22.06.2018 – 1 E 2009/18)

1. Bringt die Polizei an einem Pkw aus präventiven Gründen eine Parkkralle an, um die weitere Nutzung des Pkw zu Sexualstraftaten zu verhindern, liegt darin keine Sicherstellung gemäß § 14 HmbSOG, wenn der Pkw im öffentlichen Straßenraum belassen wird. Es fehlt in diesem Fall an der erforderlichen amtlichen Verwahrung i.S.d. § 14 Abs. 3 HmbSOG.
2. Das Anbringen der Parkkralle kann auf § 3 Abs. 1 HmbSOG gestützt werden.
3. Eine Gefahr kann auch dann “unmittelbar bevorstehend” im Sinne des § 14 Abs. 1 HmbSOG sein, wenn die Gefahr jederzeit in einen Schaden umschlagen kann und der Schadenseintritt aufgrund konkreter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich ist.
4. Die Dauer der Maßnahme von neun Monaten ist im vorliegenden Einzelfall noch verhältnismäßig.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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