1. Eine strafrichterliche Beweiswürdigung verletzt nur dann spezifisches Verfassungsrecht, wenn der rationale Charakter einer fachgerichtlichen Entscheidung wegen fehlender Wahrung der Unschuldsvermutung des Betroffenen verloren gegangen scheint und die Entscheidung somit keine tragfähige Entscheidung für die mit dem Schuldspruch einhergehende Strafe ist.
2. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Hinblick auf die Verfassungskonformität von Strafvorschriften eine besondere Bedeutung zu, weil derartige Strafvorschrift die schärfste Sanktion darstellen, die dem Staat zur Verfügung steht und zudem über das Verhalten des Bürgers ein sozialethisches Unwerturteil aussprechen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2020, Öffentliches Recht, Heft 12/2020
Heft 12/2020 – Ab Seite 495
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG
Keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts bei strafbarem „Containern“
BVerfG (Beschluss vom 05.08.2020 – 2 BvR 1985/19)
incl. 19% VAT
