Heft 12/2021 – Ab Seite 480

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SchuldR BT – § 7 Abs. 1 StVG; § 823 Abs. 1 BGB; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG
Zur Haftung des Halters eines Kfz mit Arbeitsfunktion
BGH (Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 726/20)

Die Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche ist nicht dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzuordnen, da die Funktion des Kfz als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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