Wird in einem Grundstücksüberlassungs vertrag der Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstücks als „höchstpersönlich“ bezeichnet, hindert dies regelmäßig nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)