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Heft 02/2025 – Ab Seite 43 bis Seite 84

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BGB AT – § 164 Abs. 1 S.1 BGB
Stellvertretung bei „höchstpersönlichen“ Ansprüchen
BGH (Urteil vom 06.12.2024 – V ZR 159/23)

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Wird in einem Grundstücksüberlassungs vertrag der Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstücks als „höchstpersönlich“ bezeichnet, hindert dies regelmäßig nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)