Eine Strafschärfung nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Vermögensverlust großen Ausmaßes tatsächlich eingetreten ist. Der bloße Versuch dieses Regelbeispiels genügt für die Strafschärfung nicht.
(Leitsatz des Bearbeiters)
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 25, 27, 263 StGB
Beihilfe zum versuchten Betrug im besonders schweren Fall
BGH (Beschluss vom 14.05.2024 – 3 StR 107/24)
incl. 19% VAT
Eine Strafschärfung nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Vermögensverlust großen Ausmaßes tatsächlich eingetreten ist. Der bloße Versuch dieses Regelbeispiels genügt für die Strafschärfung nicht.
(Leitsatz des Bearbeiters)