Heft 03/2013 – Ab Seite 109

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Nichtvermögensdelikte – § 211 StGB
Heimtückische Tötung bei schutzbereitem Dritten
BGH (Urteil vom 21.11.2012 – 2 StR 309/12)

1. Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Anderen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut.
2. Für das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten ist es – wie bei der Heimtücke gegenüber dem Tatopfer selbst, bei der es nicht da-rauf ankommt, ob der Täter die Arglosigkeit herbeiführte oder bestärkte – ausreichend, dass der Täter die von ihm erkannte Arglosigkeit des Dritten bewusst zur Tatbegehung ausnutzt, und zwar unabhängig davon, worauf diese beruht.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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