1. Ein unbeendeter Versuch liegt nur vor, wenn der Täter glaubt, dass er noch nicht alles Erforderliche getan hat, damit der Taterfolg eintreten kann.
2. Sofern der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, oder sich diesbezüglich keine genaue Vorstellung macht, ist ein beendeter Versuch anzunehmen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2015, Strafrecht, Heft 08/2015
Heft 08/2015 – Ab Seite 320
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 20, 22, 23, 24, 123, 185, 194, 211, 221, 223, 224, 239, 323 c StGB
Anforderungen an einen unbeendeten Versuch
BGH (Urteil vom 16.04.2015 – 3 StR 645/14)
incl. 19% VAT