1. Eine taugliche Notwehrhandlung unterliegt bei vorangegangener Tatprovokation nach Maßgabe sozial-ethischer Einschränkung des Notwehrrechts stufenweise erhöhten Anforderungen.
2. Eine Einschränkung des Notwehrrechts führt indes nicht gleichzeitig zu einem rechtlichen Ausschluss für die Annahme eines Notwehrexzesses (§ 33 StGB).
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2015, Strafrecht, Heft 11/2015
Heft 11/2015 – Ab Seite 446
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 32, 33, 212, 223, 224, 226, 229 StGB
Pflichtwidrig provozierte Notwehrlage schließt Notwehrexzess nicht aus
BGH (Beschluss vom 03.06.2015 – 2 StR 473/14)
incl. 19% VAT