1. Für die Feststellungen der Arglosigkeit des Opfers im Zeitpunkt der ersten Angriffshandlung findet neben einer umfassenden Indizienbetrachtung der Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ (Art. 6 Abs. 2 EMRK) Anwendung.
2. Zur Ablehnung niederer Beweggründe ist im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung auch auf die besonders akzentuierte Persönlichkeit des Täters abzustellen.
(Leitsätze der Bearbeiter)
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