1. Die Bank hat noch gelockerten Gewahrsam an den Geldscheinen in dem Auswurffach ihres Automaten bis zu der Entnahme.
2. Sie ist nur gegenüber dem ordnungsgemäßen Benutzer des Automaten bereit, diesen Gewahrsam aufzugeben. Sofern ein anderer diese Scheine ergreift, wird der gelockerte Gewahrsam der Bank daran gebrochen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
