1. Die Tatvollendung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert voraus.
2. Beim Zufahren auf einen anderen Menschen ist für dessen konkrete Gefährdung die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, aber vor allem der Abstand von Fahrzeug und
Mensch entscheidend.
(Leitsätze des Bearbeiters)
