Heft 06/2013 – Ab Seite 235

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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 223, 224, 226, 228, 231 StGB
Ausschluss der Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit der Tat
BGH (Beschluss vom 20.02.2013 – 1 StR 585/12)

1. Bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen ist bei der für die Anwendung von § 228 StGB vorzunehmenden Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlungen die mit derartigen Tätlichkeiten typischerweise verbundene Eskalationsgefahr zu berücksichtigen.
2. Fehlen bei solchen Auseinandersetzungen das Gefährlichkeitspotential begrenzende Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, verstoßen die in deren Verlauf begangenen Körperverletzungen trotz Einwilligung selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungen keine konkrete Todesgefahr verbunden war.
(Leitsätze des Gerichts)

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