, ,

Heft 11/2025 – Ab Seite 426

1,99 

SchuldR AT – § 252 BGB, § 287 ZPO
Zur Rechtsnatur und zum Verhältnis von § 252 S.2 BGB und § 287 Abs. 1 ZPO
BGH (Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 14/25)

SKU: 112025-426 Categories: , ,

1. Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt.

2. Die Erleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)