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Heft 11/2025 – Ab Seite 430

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ZPO – §§ 97 Abs. 2, 494a, 571 ZPO
Zur Kostenverteilung im selbständigen Beweisverfahren bei verspäteter Klageerhebung
BGH (Beschluss vom 09.10.2025 – V ZB 67/24)

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1. Eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens die dem Gegner entstandenen Kosten gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auferlegt werden, ist im Beschwerdeverfahren auch dann aufzuheben, wenn die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird (insoweit Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 – VII ZB 118/06, NJW 2007, 3357).

2. Wird eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung
erhoben wird, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens regelmäßig nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)