Das für den Aufrechnungsausschluss geltende Klauselverbot des § 309 Nr. 3 BGB stellt eine konkretisierte Ausgestaltung des Benachteiligungsverbots des § 307 dar, da es sich bei dem Ausschluss der Aufrechnung in den genannten Fällen um eine besonders schwerwiegende Verkürzung der Rechte des Vertragspartners handelt, die auch im Geschäftsverkehr nicht hingenommen werden kann.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Zivilrecht, Jahrgang 2016, Heft 07/2016
Heft 07/2016 – Ab Seite 253
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 307, 309 Nr. 3, 310 Abs. 1, 536 Abs. 4 BGB
Zur Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit durch AGB in einem gewerblichen Mietvertrag
BGH (Urteil vom 06.04.2016 – XII ZR 29/15)
incl. 19% VAT