Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist.
(Leitsatz der Bearbeiter)
Jahrgang 2016, Öffentliches Recht, Heft 07/2016
Heft 07/2016 – Ab Seite 289
1,99 €
Verfassungsrecht – §§ 90, 93, 95 BVerfGG, Art. 5 GG
Das „Recht zum Gegenschlag“ im Fall Kachelmann
BVerfG (Beschluss vom 10.03.2016 – 1 BvR 2844/13)
incl. 19% VAT