Heft 09/2016 – Ab Seite 337

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BGB AT / ErbR – §§ 119 Abs. 1, 1944, 1954, 2306 Abs. 1 BGB
Anfechtung bei Irrtum über den rechtlichen Regelungsgehalt des § 2306 BGB
BGH (Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 387/15)

Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 01.01.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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