Heft 09/2016 – Ab Seite 358

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SchuldR AT / BT – §§ 323, 346, 348, 434, 437 Nr. 2 BGB
Fehlen einer Herstellergarantie als Sachmangel des verkauften Kfz?
BGH (Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15)

1. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB aF nicht mehr angewendet werden kann.
2. Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH… NJW 2013, 1948 Rn. 15; …NJW 2013, 1671 Rn. 10…).
3. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift – einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zu… BGHZ 132, 320, 324 ff.).

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