1. Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 141, 160, 162, sowie BGH NJW 2006, 1422 Rn. 9).
2. Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB. Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2016, Heft 11/2016
Heft 11/2016 – Ab Seite 425
1,99 €
BGB AT / SchuldR BT – §§ 216 Abs. 1, 3, 551, 556 BGB
Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen als „wiederkehrende Leistungen“
BGH (Versäumnisurteil vom 20.07.2016 – VIII ZR 263/14)
incl. 19% VAT