1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern.
2. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2016, Strafrecht, Heft 12/2016
Heft 12/2016 – Ab Seite 491
1,99 €
Vermögensdelikte – § 263 StGB
Betrug im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens
BGH (Beschluss vom 14.07.2016 – 4 StR 362/15)
incl. 19% VAT