Heft 01/2016 – Ab Seite 12

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SchuldR AT / BT – §§ 249 Abs. 2, 251 Abs. 2 S. 2, 254, 823, 833 S. 1, 840 Abs. 3 BGB; § 287 ZPO; Art. 20a GG; § 1 TierSchG
Zur Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung von Tieren
BGH (Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 23/15)

1. Im Fall der Verletzung eines Tieres ist § 251 Abs. 2 S. 2 BGB dahin auszulegen, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
2. Zur Ermittlung der noch verhältnismäßigen Heilbehandlungskosten bedarf es stets einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls seitens des Tatrichters. Dabei kann auch das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier von Bedeutung sein.
3. Im Fall der Verletzung eines Tieres kann der Schädiger den Geschädigten bei unverhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten nicht gemäß § 251 Abs. 2 S. 1 BGB auf Wertersatz in Geld verweisen; der Schädiger schuldet dem Geschädigten vielmehr – in Ausnahme von dieser Vorschrift – Ersatz der noch als verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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