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Heft 03/2026 – Ab Seite 117

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Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
Verfassungsbeschwerde von Professoren gegen Thüringer Hochschulgesetz
BVerfG (Beschluss vom 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19)

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1. Der Gesetzgeber muss bei der Organisation des Wissenschaftsbetriebs ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gewährleisten und für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass strukturelle Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden.
2. Die angemessene Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit über Vertretungsorgane setzt voraus, dass sie als Organmitglieder ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit einbringen und Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen abwehren können.
(Fortsetzung auf der nächsten Seite)