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Heft 04/2026 – Ab Seite 132

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ZPO / DatenschutzR – § 51 ZPO, Art. 15 DSGVO
Zu den Anforderungen an eine gewillkürte Prozessstandschaft
BGH (Urteil vom 24.02.2026 – VI ZR 430/24)

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Die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung beurteilt sich grundsätzlich nach deutschem Prozessrecht als der lex fori. In der Abtretung von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen kann jedenfalls dann keine Ermächtigung zur Prozessstandschaft für diese vorbereitende Auskunftsansprüche gesehen werden, wenn für diese lediglich eine Bevollmächtigung vorgesehen ist.
(Leitsatz des Bearbeiters)