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Heft 04/2026 – Ab Seite 148

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SchuldR BT – § 826 BGB
Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung nach Abberufung
BGH (Urteil vom 02.12.2025 – II ZR 114/24)

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Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)