1. Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259).
2. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10, GRUR 2013, 531).
3. Zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, wenn der zur Unterlassung von Werbung mittels elektronischer Post Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- oder Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2017, Heft 06/2017
Heft 06/2017 – Ab Seite 221
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 242, 305 ff., 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 28 BDSG; §§ 7, 8 UWG
Unterlassungsanspruch wegen unerbetener E-Mail-Werbung
BGH (Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15)
incl. 19% VAT