Für den Vorsatz des Beihelfers genügt es, wenn er die wesentlichen Merkmale der Haupttat billigend in Kauf nimmt. Konkretere Vorstellungen über die Haupttat sind nicht erforderlich.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2017, Strafrecht, Heft 06/2017
Heft 06/2017 – Ab Seite 241
1,99 €
Strafrecht AT / Vermögensdelikte – §§ 25, 27, 263 StGB
Anforderungen an den Beihilfevorsatz bei Betrugsstraftaten
BGH (Beschluss vom 07.02.2016 – 3 StR 430/16)
incl. 19% VAT