Heft 07/2017 – Ab Seite 257

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SchuldR AT – §§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 251 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB
Erstattung von fiktiven Umrüstungskosten für ein Taxi
BGH (Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17)

Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfalls beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S.1 BGB) ersatzfähig.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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