Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der Verbotsfrist erfolgte, kann er auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
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ZPO – § 890 Abs. 1 ZPO; §§ 1, 4 GewSchG; §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 S. 3 FamFG
Ordnungsgeld bei Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot
BGH (Beschluss vom 10.05.2017 – XII ZB 62/17)
Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der Verbotsfrist erfolgte, kann er auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)