Eine Gemeinde kann einem reisenden Zirkusunternehmen, das über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8d TierSchG verfügt, die Überlassung kommunaler Flächen nicht aus allgemeinen tierschutzrechtlichen Gründen versagen. Eine so begründete Ablehnung verstößt sowohl gegen den Vorrang von § 11 TierSchG als auch – wegen der objektiv berufsregelnden Tendenz – gegen den Gesetzesvorbehalt.
(Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2017, Öffentliches Recht, Heft 07/2017
Heft 07/2017 – Ab Seite 290
1,99 €
Kommunalrecht – § 123 VwGO, § 11 TierSchG, Art. 12 GG, § 30 NKomVG
Kommunales Wildtierverbot für Zirkusbetriebe
OVG Lüneburg (Beschluss vom 02.03.2017 – 10 ME 4/17)
incl. 19% VAT