1. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.
2. Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben, mit denen einer Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung durch andere Redaktionen vorgebeugt werden soll, sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung heraus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die Privatsphäre des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer gerichtet ist.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 08/2017 – Ab Seite 305
1,99 €
SchuldR BT – §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
Ersatz von Anwaltskosten für Unterlassungsanspruch bei Berichterstattung über eine Liebesbeziehung
BGH (Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16)
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