Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2017, Heft 10/2017
Heft 10/2017 – Ab Seite 388
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FamR – § 1598a BGB; Art. 19 Abs. 1 S. EGBGB
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung
BGH (Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 125/17)
incl. 19% VAT