1. Die Einreichung von Heilmittelverordnungen und den entsprechenden Rechnungen enthält die konkludente Erklärung, dass sie in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen sind.
2. Ein Verstoß gegen § 128 SGB V führt dazu, dass der Leistungserbringer seinen Zahlungsanspruch vollständig verliert und somit bei Kick-Back-Zahlungen den Krankenkassen ein Schaden in der vollen Rechnungshöhe entsteht.
3. Der Vertragsarzt hat gegenüber den Krankenkassen eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB. Dies gilt auch bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2017, Strafrecht, Heft 11/2017
Heft 11/2017 – Ab Seite 447
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 25, 27, 28, 263, 266 StGB
Betrug und Untreue durch Kick-Back-Zahlungen an den verordnenden Arzt
BGH (Urteil vom 25.07.2017 – 5 StR 46/17)
incl. 19% VAT