1. Die Einreichung von Heilmittelverordnungen und den entsprechenden Rechnungen enthält die konkludente Erklärung, dass sie in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen sind.
2. Ein Verstoß gegen § 128 SGB V führt dazu, dass der Leistungserbringer seinen Zahlungsanspruch vollständig verliert und somit bei Kick-Back-Zahlungen den Krankenkassen ein Schaden in der vollen Rechnungshöhe entsteht.
3. Der Vertragsarzt hat gegenüber den Krankenkassen eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB. Dies gilt auch bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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