Ob in der Gewährung des Gebrauchs eines Reihenhauses ein Mietvertag, eine unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs und damit eine Leihe, eine sonstige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen zu sehen ist, beurteilt sich nach dem für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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