Zwei Ansprüche beruhen auf „demselben Grund“ im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss “im Kern” identisch sein.
Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-) Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
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