Ob ein Versuch fehlgeschlagen ist, bestimmt sich allein nach der Vorstellung des Täters. Ein Rücktritt ist wegen Fehlschlags daher nur ausgeschlossen, wenn der Täter die Tatvollendung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht – oder zumindest nicht ohne erhebliche zeitliche Zäsur – mehr für möglich hält.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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