Heft 01/2017 – Ab Seite 13

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BGB AT – §§ 125 S. 1, 126 Abs. 2 S. 1, 242 BGB; § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ
Unbeachtlichkeit eines Formmangels wegen unzulässiger Rechtsausübung
BGH (Urteil vom 03.11.2016 – III ZR 286/15)

1. Zur Anwendbarkeit des § 242 BGB bei formnichtiger Honorarvereinbarung für eine über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehende zahnärztliche Versorgung.
2. Bei einem formnichtigen Heil- und Kostenplan steht der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ, den Zahlungspflichtigen über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten zuverlässig zu informieren und ihn von einer unüberlegten und übereilten Honorarvereinbarung abzuhalten, Ansprüchen des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung entgegen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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