1. Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.
2. Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück – auch nur vorübergehend – entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2018, Heft 03/2018
Heft 03/2018 – Ab Seite 97
1,99 €
SchuldR BT/ ZPO / InsO – §§ 562, 562a, 578 BGB; § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; § 50 Abs. 1 InsO
Zur Entstehung und zum Erlöschen des Vermieterpfandrechts an Fahrzeugen
BGH (Urteil vom 06.12.2017 – XII ZR 95/16)
incl. 19% VAT