Heft 03/2013 – Ab Seite 085

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BGB AT / SchuldR BT – §§ 117, 434, 437, 474, 475 BGB
Vorschieben eines Verbrauchers durch den Unternehmer-Verkäufer, um der Gewährleistung zu entgehen
BGH (Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 89/12)

Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. November 2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 [= RÜ 2007, Heft 3]).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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